Dürener Ferienspaß 93 e.V. ,
Satzung mit Stand vom 10.07.2016
Dürener Ferienspaß 93 e.V.
S A T Z U N G
für den Verein
Dürener Ferienspaß 93 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Dürener Ferienspaß 93 e.V.“ mit dem Sitz in Düren.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Väter-Kinder-Camps,
- Kinderferiencamps sowie
- Jugendferiencamps am Dürener Badesee
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche Personen werden, außerdem juristische Personen,
welche den Vereinszweck ideell und materiell fördern wollen.
Dürener Ferienspaß 93 e.V. , Satzung mit Stand vom 10.07.2016 Seite 2 von 5 Seiten
2. Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung der Rechtspersönlichkeit,
Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Über den Aus-schluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
5. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mit-teilung an den Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor dem Ende des Kalen-derjahres erfolgen.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresmindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitglieder-versammlung festgesetzt wird. Jahresbeiträge werden im jeweiligen Kalenderjahr um
den 01.03. per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 6
Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile am Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Dürener Ferienspaß 93 e.V. , Satzung mit Stand vom 10.07.2016 Seite 3 von 5 Seiten
§ 7
Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
1.1. Ihre Aufgaben sind:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Verlesen und genehmigen der Niederschrift über die vorausgegangene
Mitgliederversammlung
- Entgegennahme und Beschlussfassung über den Finanzierungsplan des
laufenden Geschäftsjahres
- Bericht der Kassenprüfer/innen
- Wahl der Kassenprüfer/innen.
1.2. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes finden Wahlen und Abstimmungen
geheim statt.
1.3. Im Rahmen der beschlossenen Tagesordnung kann jedes anwesende Mitglied
zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Über den Antrag wird
unverzüglich entschieden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn die Mehrheit
des Vorstandes bzw. ¼ der Mitglieder unter Angabe des Zweckes oder des
Grundes dies beantragt.
3. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden/
die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung durch seinen/ihren
Stellvertreter. Die Einberufung muss durch schriftliche Einladung an jedes
Vereinsmitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Hierbei ist eine Frist
von mindestens zwei Wochen einzuhalten.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der erschienen
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach erneuter Diskussion eine
2. Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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5. Die Auflösung des Vereins bedarf einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung, die nur zu diesem Zweck auf Antrag von mindestens ¼ der
Vereinsmitglieder zusammentritt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4
Wochen. Die Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom
Protokollführer und mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Schatzmeister/in
f) und bis zu 12 Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Jeder ist für sich
alleine vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich nach
Absprache gegenseitig.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand oder einzelne
Vorstandsmitglieder durch eine Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes mit 2/3 der Stimmen abberufen werden. In der gleichen
Mitgliederversammlung sind Neu- bzw. Ersatzwahlen vorgesehen.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen
ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Die Einberufung
des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Beschlüsse
des Vorstandes müssen protokolliert und von dem/der Schriftführer/in und
Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden.
5. Der Vorstand nach § 9 Abs. 2 muss die laufenden Geschäfte des Vereins unter
Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung führen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der
Vorstand einen kommissarischen Nachfolger aus dem Kreis der Vereins-mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Die Mitglieder
sind schriftlich über das Ausscheiden des Vorstandmitgliedes und die Be-nennung des kommissarischen Nachfolgers zu unterrichten.
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7. Der/die Geschäftsführer/in besorgt mit dem/der Schatzmeister/in alle
Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Näheres regelt die
Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 10
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer/innen und
einen/eine Ersatzprüfer/in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer/innen sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr
verpflichtet, Kasse und Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein
Bericht anzufertigen und dem Vorstand einzureichen. Die Kassenprüfer/innen
erläutern diesen Bericht auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11
Satzungsänderungen
1. Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der in der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss die Ladung der
Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.
§ 12
Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Düren zwecks Verwendung für
die Kinder- und Jugendarbeit insbesondere zur Durchführung von
- Kinderferiencamps sowie
- Jugendferiencamps am Dürener Badesee.
Düren, 10.07.2016